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Satzung und Aufnahmeformular

 

§       1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.      
Der Verein führt den Namen
Amici di Imperia
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

2.      
Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichshafen.

3.     
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  
§       2
Zweck des Vereins

1.      Zweck des Vereins ist es, in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Friedrichshafen die Beziehungen zur Stadt Imperia, Italien, zu pflegen und damit auf vielfältige Weise die Bürger beider Städte miteinander zu verbinden und so einen Beitrag zur Verständigung zwischen Italien und Deutschland im Rahmen der europäischen Integration zu leisten.

2.      In dieser Absicht fördert der Verein auf der Basis von Gegenseitigkeit und Ausgewogenheit insbesondere
  • Begegnungen der Bürger beider Städte,
  • Kontakte zwischen den kommunalen Vertretungsorganen, Behörden, Kirchen, Schulen, Bildungseinrichtungen, Vereinen und gesellschaftlichen Gruppen aus den Bereichen Kultur, Sport, Soziales, Kirche, Politik und Wirtschaft,
  • den Dialog über beidseitig interessierende Themen wie Tourismus, Wirtschaft, Umweltschutz, Bildung und weitere Themen des kommunalen öffentlichen Lebens,
  • die Durchführung von Ausstellungen, Konzerten und sonstigen Veranstaltungen, die dem Geist der Beziehung dienen.

3.      Der Verein strebt, wenn sich die Beziehung als dauerhaft, bereichernd und von den Bürgern beider Städte angenommen erweist, die Begründung einer offiziellen Städtepartnerschaft an.
 
4.      Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden und verfolgt keine anderen als die satzungsmäßigen Zwecke.
 
§       3
Gemeinnützigkeit
 
1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
2.      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 
3.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
§       4
Erwerb der Mitgliedschaft
 
1.      Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
 
2.      Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung wird schriftlich mitgeteilt und ist nicht zu begründen.
 
3.      Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von den anwesenden Mitgliedern wahrgenommen werden.
 
4.      Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Voraussetzung sind besondere Verdienste um den Verein.
   
§       5
Beendigung der Mitgliedschaft
 
1.      Die Mitgliedschaft endet
  • mit dem Tod oder Auflösung
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
 
2.      Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Geschäftsjahrs gegenüber dem Vorstand zu erklären.
 
3.      Der Ausschluss erfolgt bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse durch den Vorstand.
 
4.      Das Mitglied kann vor der Entscheidung angehört werden. Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen, aber nicht zu begründen.
 
§       6
Mitgliedsbeiträge
 
1.      Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2.      Die Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3.      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

4.      Die Beiträge sind bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten. Auch im Fall des Ausschlusses besteht die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs.
 
  
§       7
Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind


  •  die Mitgliederversammlung und
  •  der Vorstand.

  
§       8
Mitgliederversammlung
 
1.      Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
 
2.      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahlen zum Vorstand
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
3.      Sie wird durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, das heißt in der Schwäbischen Zeitung und im Südkurier jeweils mit der Ausgabe Friedrichshafen, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden.
 
4.      Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden.
 
5.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
 
6.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
    
§       9
Der Vorstand
 
1.      Den Vorstand bilden
  • der Vorsitzende,
  • zwei Stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schatzmeister,
  • der Schriftführer,
  • der Pressreferent und
  • bis zu zwei Beisitzer.
 
2.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.
 
3.      Der Vorstand fasst die Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem der beiden Stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen werden.
 
4.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
 
5.      Der Vorstand ist zuständig für alle Vereinsgeschäfte, soweit dafür nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Unter Wahrung der Satzungskompetenzen kann er Ausschüsse bilden oder Aufgaben auf andere Personen delegieren.
 
6.      Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift zu führen.
 
7.      Dem Schatzmeister obliegt die interne Verantwortung für alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er ist verpflichtet, über sämtliche eingegangenen und ausgegangenen Gelder Buch zu führen. Er berichtet der Mitgliederversammlung über die jeweilige finanzielle Situation.
 
8.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden;
diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
 
§       10
Auflösung des Vereins
 
1.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
2.      Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
 
3.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Friedrichshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04.03.2009 beschlossen



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